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Newsletter III / 2004

§ 33 lit a ErbStG wahrscheinlich verfassungswidrig

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In Newsletter I / 2004 habe ich Sie darüber informiert, dass seitens meiner Kanzlei eine Musterberufung beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS), Außenstelle Linz, gegen die Vorschreibung von Schenkungsteuer in einem Fall eingebracht wurde, in dem die vormalige Geschenknehmerin (infolge der einvernehmlichen Aufhebung des Schenkungsvertrages) das Geschenk nie erhalten hat und dadurch auch endgültig nicht bereichert wurde. Dieser Fall tritt nun insoferne in eine neue Dimension, als der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 19.6.2004 das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 33 lit a ErbStG eingeleitet hat. Der VfGH hat nämlich Bedenken wegen der wahrscheinlichen Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung, die zwar eine Rückerstattung der Schenkungsteuer für den Fall des Widerrufs einer Schenkung und Rückgabe des Geschenks vorsieht, nicht jedoch für den Fall, dass eine Schenkung aus anderen Gründen endgültig scheitert, zum Beispiel wegen umgehender einvernehmlicher Aufhebung des Schenkungsvertrages und bevor der ursprünglich zu Beschenkende das Geschenk wirklich erhalten hat. In dem vom VfGH nun zu beurteilenden Fall hatte der UFS, Außenstelle Salzburg, noch eine andere Meinung vertreten.
Ich werde Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren !

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Unzulässigkeit der Besteuerung von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln leider ohne vorherige Konsultation des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abgewiesen !

Ich habe Sie an dieser Stelle darüber informiert (vergleichen Sie Newsletter I/2002), dass seitens meiner Kanzlei bezüglich der Unzulässigkeit der Besteuerung von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln wegen Verstosses gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie der Europäischen Union durch anwaltliche Kooperationspartner eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwar die Behandlung der Beschwerde wegen nicht unmittelbarer Verletzung von verfassungsgesetzlichen Vorschriften an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, in seiner Erledigung jedoch ursprünglich durchblicken lassen, dass möglicherweise tatsächlich ein Verstoss gegen die sogenannte EU-Kapitalansammlungsrichtlinie vorliegt. Darüber hatte der VwGH nun endgültig zu befinden.

Entgegen unserer Anregung hat der VwGH letztendlich leider mit Erkenntnis vom 29. Juli 2004 die Beschwerde abgewiesen, und ohne vorherige Konsultation des EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) selbst entschieden, dass der behauptete Verstoß gegen Normen des Gemeinschaftsrechts nicht vorliegt. Dies ist im Interesse der korrekten Auslegung des Gemeinschaftsrechts meines Erachtens zu bedauern, weil für die Interpretation der Normen des EU-Gemeinschaftsrechts eigentlich der EuGH eher kompetent sein sollte, als ein nationalstaatliches Höchstgericht. Gegen diese mögliche Beschneidung des Rechtes auf kompetente Normenauslegung im Gemeinschaftsrecht ist nach derzeitiger innerstaatlicher Rechtslage aber wohl kein neuerlicher Rechtszug möglich, weil in Österreich die Überprüfbarkeit endgültiger höchstgerichtlicher Entscheidungen vor dem EuGH nicht geregelt ist.

Neues Unternehmensgesetzbuch (UGB) wird nicht vor Beginn 2006 in Kraft treten !

Wie aus gut informierten Kreisen im Bundesministerium für Justiz (BMJ) verlautet, wird das im Entwurf vorliegende neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) aus vorwiegend administrativen Gründen sicher nicht vor 2006 in Kraft treten. Kernstück der Reform ist die geplante Abschaffung des Kaufmannsbegriffs und dessen Ersatz durch einen einheitlichen Unternehmerbegriff, was jedoch in der Praxis auf Grund der mit dem traditionellen Begriff des Vollkaufmannes bzw. Minderkaufmannes bisher verbundenen Rechtsfolgen (insbesonders im Rahmen der Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften) zu Auslegungsschwierigkeiten führen wird. Eine Kommentierung des derzeitigen Erstentwurfes des neuen UGB finden Sie in Newsletter II / 2004 !

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