
Verfassungsgerichtshofbeschwerde hinsichtlich Gesellschaftssteuer bei Kapitalberichtigungen anhängig
Zur Abgabenthematik "Gesellschaftssteuer bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln", über die bereits in Newsletter I / 2001 berichtet wurde, hat der Autor eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig gemacht. Der Autor vertritt darin die Auffassung, daß offene Rücklagen (Gewinnrücklagen) als Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft, die zum Zweck einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden, zu diesem Zeitpunkt bereits rechtswirksam dem Zugriff der Anteilseigner (Aktionäre) zwecks Ausschüttung entzogen und daher dem Haftkapital zugeordnet sind. Diese Rücklagen bilden daher gemeinsam mit dem Grundkapital eine einheitliche Vermögensmasse im Sinne des Urteils des EuGH vom 2.2.1988, Rs 36/86 (Dansk Sparinvest).
Die Erhebung von Gesellschaftsteuer anlässlich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Verwendung solcher Gewinnrücklagen verstößt daher gegen die EU - Kapital-Ansammlungsrichtlinie.
Das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium nach Einholung der Gegenschrift der belangten Behörde und wird im Laufe dieses Jahres noch an Bedeutung gewinnen (siehe "Aktuelles").
Ich werde Sie an dieser Stelle laufend über den Fortgang dieser interessanten Abgabenthematik informieren !
Nach erfolgter Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien ist die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln bei Aktiengesellschaften gemäß § 2 des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht gesellschaftssteuerpflichtig
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ergangenen Erkenntnis vom 19.9.2001, Zahl 2000/16/0761, ausgesprochen, daß es ungeachtet des Umstandes, daß auch bei Stückaktien im Wege einer nominellen Kapitalerhöhung eine Vergrößerung des Anteils am Grundkapital und damit ein Neuerwerb von Gesellschaftsrechten eintritt, es für die Bemessung der Gesellschaftssteuer an einer Steuerbemessungsgrundlage fehlt.
Dies resultiert daraus, daß § 2 des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. 157/1966, in der geltenden Fassung lautet: "Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des
§ 1 wird die Gesellschaftssteuer vom Nennbetrag berechnet."
Der Gesetzgeber hat nämlich diese lex specialis für Kapitalberichtigungsvorgänge an die durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz geschaffene neue Rechtslage mit der Möglichkeit des Bestehens von Stückaktien nicht angepasst !
Falls eine Aktiengesellschaft also vor einer beabsichtigten Kapitalberichtigung ihr Grundkapital von Nennbetragsaktien auf nennwertlose Stückaktien umstellt, wird dadurch quasi in einem Nebeneffekt die Steuerbemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer entzogen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Umstellung auf Stückaktien in derselben Hauptversammlung erfolgt, in der auch die Kapitalberichtigung beschlossen wird. Es ist nach Meinung des Autors nur aus Vorsichtsgründen auf die Reihenfolge der Beschlussfassungen Bedacht zu nehmen.
Diese Abgabenthematik wird bis 31. Dezember 2002 noch an Bedeutung gewinnen.
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