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Newsletter II / 2003

Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne - Steuerentlastung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)

Das Einkommensteuergesetz wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl 71/2003, geändert und eine neue Bestimmung in Form des § 11a EStG eingeführt. Demnach können künftig natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Gesellschafter von Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften (OHG und KG bzw. OEG und KEG), die ihren Gewinn entweder aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, die Steuerbegünstigung in Form der Halbsatz-Besteuerung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen:

Besteuerung des laufenden Gewinnes bloß mit dem Halbsteuersatz gem § 37 Abs 1 EStG bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals (= Gewinn minus Entnahmen), maximal jedoch € 100.000,-- bei Einzelunternehmern und mit dem entsprechenden Anteil dieses Betrages bei Mitunternehmerschaften,

für diejenigen Gewinne (Gewinnanteile), die sieben Jahre ab Entstehung zur Stärkung des Eigenkapitals im Unternehmen belassen, also nicht entnommen werden.
Vor Ablauf der siebenjährigen Frist entnommene (zunächst begünstigte) Gewinnanteile sind nachzuversteuern.

Mit dieser Bestimmung wird ein sehr attraktiver steuerlicher Anreiz geschaffen, das Eigenkapital des Unternehmes zu stärken. Für gewerblich tätige Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) kann die Begünstigungsbestimmung überdies einen Anreiz bieten, die Rechtsform zu wechseln.

Voraussetzung für einen solchen Entschluß wird jedoch aus wirtschaftlicher Sicht wohl sein, dass regelmässig ein den Betrag von € 100.000,-- nicht übersteigender oder nicht wesentlich übersteigender Jahresgewinn erzielt wird. Aus rechtlicher Sicht wird zu prüfen sein, ob die mit dem Rechtsformwechsel von der GmbH oder AG in die Personengesellschaft (oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) verbundene Übernahme der persönlichen Haftung als Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzeptiert werden kann. Ein weiterer Anreiz für einen allfälligen Rechtsformwechsel besteht allerdings noch darin, dass mit der Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (Erwerbsgesellschaft) die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer wegfällt (§ 24 Abs 4 KStG).


Mein Tipp: Wenn Sie nach entsprechender Prüfung den Wechsel der Rechtsform erwägen, so überlegen Sie eine steuerlich rückwirkende Umwandlung Ihrer Kapitalgesellschaft auf einen günstigen Regelbilanzstichtag oder einen anderen beliebig wählbaren Stichtag iSd Artikels II des Umgründungssteuergesetzes, um die ertragssteuerliche Begünstigung einschließlich der Befreiung von der Mindest-KöSt ebenfalls um maximal neun Monate rückwirkend ab dem gewählten Stichtag zu genießen.

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (eingetragene Erwerbsgesellschaft) ist jedoch mit einigen komplizierten handels- und gesellschaftsrechtlichen, sowie umgründungssteuerrechtlichen Vorgängen verbunden, sodass die Vorbereitung und Ausführung des Umwandlungsentschlusses unbedingt den Fachleuten des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechtes überlassen werden sollte.

Als handelsrechtlicher Fachmann in Umgründungsfragen berate ich Sie gerne bei dem von Ihnen geplanten Rechtsformwechsel !


Vertragsgruppenpraxen nach den Vorschriften der Gesamtvertraglichen Vereinbarung (Gesamtvertrag) zwischen der Ärztekammer für OÖ und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger

Am 8. April 2002 haben die Ärztekammer für OÖ und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (für die OÖ Gebietskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG, die Betriebskrankenkasse der Semperit AG, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) einen Gesamtvertrag abgeschlossen, in dem die Grundlagen für die Schaffung von Vertragsgruppenpraxen auf Basis von vier verschiedenen Modellen festgelegt wurden.

Es wurden folgende vier Modelle von Vertragsgruppenpraxen ermöglicht:

  • die Zusammenlegung von zwei vollen Vertragsarztstellen zu einer Vertragsgruppenpraxis
  • die Errichtung einer Vertragsgruppenpraxis dort, wo ein Zusatzbedarf nach vertragsärztlicher Versorgung besteht
  • die Aufteilung einer vollen Vertragsarztstelle auf zwei Ärzte(innen) in Form des Job-Sharings und
  • die Installierung einer Vertragsgruppenpraxis als Nachfolgepraxis.

In allen diesen Fällen ist die Gründung einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) erforderlich.
Der Zusammenschluß der in der OEG tätig werdenden Vertragsärzte sollte allerdings steuerschonend nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) und der Umgründungssteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Leider ist dieser Umstand im Gesamtvertrag nicht optimal berücksichtigt worden, sodass sich aus der buchstabengetreuen Befolgung der Bestimmungen des Gesamtvertrages "Fallstricke" ergeben, die die Anwendung des UmgrStG ausschliessen.
In meiner Kanzlei ist daher ein Gesellschafts- zugleich Zusammenschlussvertrag ausgearbeitet worden, mit dem die Modelle 1 - 4 des Gesamtvertrages unter Anwendung des UmgrStG und der UmgrSt-Richtlinien umgesetzt werden können und der sowohl von der Ärztekammer für OÖ als auch von der OÖ Gebietskrankenkasse bereits "approbiert" und beim Firmenbuchgericht erfolgreich umgesetzt wurde. Mit diesem Vertragsmodell ist unter anderem auch der Zusammenschluss zu einer Vertragsgruppenpraxis iSd Gesamtvertrages rechtzeitig vor dem jeweils gewünschten Quartalsbeginn möglich, obgleich als Zusammenschlussstichtag erst ein in der Zukunft liegender Tag gewählt wird und eine Zusammenschlussbilanz (ein Zusammenschlussstatus) für diesen künftigen Stichtag noch nicht vorliegt.

Mein Tipp: Soferne Sie sich für die Umsetzung eines der vier Modelle des Gesamtvertrages interessieren, setzen Sie sich mit mir in Verbindung und profitieren Sie bei der Gründung Ihrer Ärzte OEG von dem Know How der Kanzlei, die seinerzeit die erste Ärzte OEG Oberösterreichs gegründet hat und die Bestimmungen des Gesamtvertrages steuerschonend und firmenbuchkonform in einen entsprechenden Zusammenschlussvertrag integriert hat !

Überprüfung der Statuten von Vereinen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vereinsgesetz 2002 und den steuerlichen Vereinsrichtlinien 2001

Mit dem Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) sind mit Wirkung ab 1. Juli 2002 unter anderem neue Mindesterfordernisse für Vereinsstatuten festgelegt und neue Rechnungslegungsvorschriften eingeführt worden. In den Vereinsrichtlinien 2001 sind sehr umfangreich die Grundlagen für die abgabenrechtliche Begünstigung der Vereine zusammengefasst worden. Die Beachtung dieser Vorschriften ist bei der Vereinsgründung absolutes Muss, um die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erlangen. Die Statuten bereits bestehender Vereine sind bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen des VerG anzupassen. Die vom VerG vorgegebenen Formalvorschriften für die Satzung und die VereinsRL 2001 sind bei sonstigem Verlust der Begünstigungen (begünstigter Vereinszweck, Gemeinnützigkeitsstatus) genauestens einzuhalten.

Mein Tipp: Warten Sie nicht ab, bis aus Anlass einer Prüfung (Steuerprüfung / Prüfung durch die Vereinsbehörde) Diskussionen über die gesetzeskonforme Auslegung Ihrer Vereinsstatuten losbrechen und Sie in Argumentationsnot geraten, sondern übergeben Sie Ihre Vereinsstatuten dem Experten zur Begutachtung.
Als Fachmann überprüfe ich Ihre derzeitigen Vereinsstatuten gerne im Hinblick auf notwendige Anpassungen an das VerG und erarbeite (auch in Zusammenarbeit mit Steuerexperten) Vorschläge für die gesetzes- und richtlinienkonforme Formulierung, um Ihrem Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu sichern!

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