
Sie führen ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland? Nützen Sie die steuerlichen Vorteile eines Wirtschaftsstandortes in Österreich und profitieren Sie als mittelständisches Unternehmen ab 2005 von der KöSt-Senkung und der Gruppenbesteuerung!
Der KöSt-Satz in Österreich wird im Rahmen der Steuerreform 2005 von bisher 34 % auf 25 % gesenkt und liegt damit europaweit auf beispielhaft niedrigem Niveau. Künftig ist auch die Verrechnung von Verlusten der Auslandstöchter bei der österreichischen Muttergesellschaft erlaubt.
Falls Sie sich entschliessen, den satzungsmäßigen Sitz Ihres in der Rechtsform der GmbH oder AG geführten Unternehmens nach Österreich zu verlegen oder in Österreich eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft durch Neugründung zu errichten, stehe ich Ihnen als Fachmann für Gesellschaftsrecht beratend und als Schriftenverfasser gerne zur Verfügung. Falls Sie zusätzlich eine spezifische steuerliche oder anwaltliche Vertretung in Österreich benötigen, stehen Ihnen meine ausgewählten Kooperationspartner, renommierte Rechtsanwalts- und Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzleien mit Standorten unter anderem in Linz, Wien, Salzburg und Klagenfurt ebenfalls mit Rat und Tat zur Verfügung.
Profitieren Sie von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und nützen Sie das damit eröffnete Recht auf nahezu vollkommen freien Zuzug von Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union ! Die KöSt-Senkung kommt auch der selbständigen Zweigniederlassung Ihres ausländischen Unternehmens als beschränkt steuerpflichtiger Körperschaft für inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Gute !
Am 30. September 2003 hat der EuGH in der Rechtssache "Inspire Art" entschieden, dass ein Mitgliedstaat zuziehenden EU-Gesellschaften sein eigenes Gesellschaftsrecht nicht einmal teilweise durch gesetzlich festgelegte Sonderbestimmungen aufzwingen darf. Dies bedeutet, dass bei Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft die unter Umständen strengeren österreichischen Vorschriften über Firma, Publizität, Mindestkapital und Haftung nicht gelten. Auf die Zweigniederlassung sind, konkrete Missbrauchsfälle ausgenommen, ausschließlich das Recht des Stamm-Unternehmens und dessen Satzungsbestimmungen anzuwenden.
Falls Sie sich entschliessen, eine inländische Zweigniederlassung Ihres ausländischen EU-Unternehmens in Österreich zu errichten, stehe ich Ihnen als Fachmann mit einschlägiger Erfahrung, besonders auf dem Gebiet der Errichtung von Zweigniederlassungen deutscher oder englischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, jederzeit gerne beratend und als Schriftenverfasser zur Verfügung. Falls Sie zusätzlich eine spezifische steuerliche oder anwaltliche Vertretung in Österreich benötigen, stehen Ihnen meine ausgewählten Kooperationspartner, renommierte Rechtsanwalts- und Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungskanzleien mit Standorten unter anderem in Linz, Wien, Salzburg und Klagenfurt ebenfalls mit Rat und Tat zur Verfügung.
Hätten Sie gedacht, dass das Finanzamt von Ihnen Schenkungsteuer für ein "Geschenk" verlangen wird, das Sie nie erhalten haben ?
Ehrlich gesagt, ich auch nicht. Nachdem dies in einem Anlassfall aber tatsächlich so geschehen ist, habe ich beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eine Musterberufung anhängig gemacht. Ich werde Sie an dieser Stelle über das hoffentlich positive und dann richtungweisende Erkenntnis des UFS informieren.
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Unzulässigkeit der Besteuerung von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln im entscheidenden Stadium !
Ich habe Sie an dieser Stelle darüber informiert (vergleichen Sie Newsletter I/2002), dass seitens meiner Kanzlei bezüglich der Unzulässigkeit der Besteuerung von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln wegen Verstosses gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie der Europäischen Union durch anwaltliche Kooperationspartner eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwar die Behandlung der Beschwerde wegen nicht unmittelbarer Verletzung von verfassungsgesetzlichen Vorschriften an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, in seiner Erledigung jedoch durchblicken lassen, dass möglicherweise tatsächlich ein Verstoss gegen die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie vorliegt. Darüber hat nun der VwGH zu befinden. Ich gehe davon aus, dass der VwGH der Anregung folgen wird, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Causa geniesst hohe Aktualität, nachdem sich die Bundesregierung anlässlich der Steuerreform 2005 offenbar zumindest bisher nicht dazu durchringen konnte, die Abschaffung der Gesellschaftsteuer, wie von namhaften Experten gefordert, zu beschliessen.
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