
Kapitalberichtigung anlässlich der Euroumstellung - Erleichterung für Aktiengesellschaften
Wenn eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 Abs 1 des 1. Euro-JuBeG, BGBl 125/1998, das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln (umstellungsbedingte Kapitalberichtigung) in dem Ausmaß erhöht, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt für die Beschlussfassung abweichend von § 2 Abs 1 KapBG bloß die einfache Mehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals. Sofern der einer solchen umstellungsbedingten Kapitalberichtigung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, können der Bericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers entfallen.
Gemäß § 2 Abs 2 u 4 KapBG musste allerdings bisher der einer umstellungsbedingten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluß zu einem Regelbilanzstichtag der Gesellschaft aufgestellt sein, der zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalberichtigung zum Firmenbuch nicht länger als neun Monate zurücklag.
Der Gesetzgeber hat nun in der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl 131/2001, eine zusätzliche Erleichterung für Aktiengesellschaften geschaffen:
Bei umstellungsbedingten Kapitalberichtigungen iSd § 9 Abs 1 des 1. Euro-JuBeG reicht es aus, wenn der zugrunde gelegte, auf den Regelbilanzstichtag aufgestellte Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Firmenbuch nicht älter als zwölf Monate ist. Damit wird erreicht, daß die umstellungsbedingte Kapitalberichtigung in allen 12 Monaten eines Geschäftsjahres durchführbar ist.
Vorschreibung von Gesellschaftssteuer bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln wegen Verstoßes gegen die Kapitalansammlungsrichtline
der Europäischen Union (KapAnsRl) rechtswidrig ?
Nach Meinung des Autors legen sowohl der Wortlaut der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Abl L 249/25 (KapAnsRl), als auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), darunter insbesonders das Urteil in der Causa Dansk Sparinvest (EuGH vom 2.2.1988, Rs 36/86-Dansk Sparinvest), den Schluß nahe, daß auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes (KapBG), BGBl 1967/171 idgF, durchgeführte Kapitalerhöhungen grundsätzlich n i c h t der Gesellschaftsteuer unterliegen.
Hauptargument gegen die Gesellschaftssteuerpflicht solcher Kapitalerhöhungen ist im Sinne der KapAnsRl der Umstand, daß Kapitalberichtigungen keine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken. Nur diejenige Kapitalzufuhr an Kapitalgesellschaften, die von außen erfolgt, soll nach dem Zweck der KapAnsRl der Gesellschaftssteuer unterworfen werden, und dies außerdem nur einmal pro zugeführtem Kapital.
Der Autor hat daher bereits in drei Präzedenzfällen für die von ihm vertretenen betroffenen Unternehmen bei der Abgabenbehörde I. Instanz Berufungen gegen die vermutlich zu Unrecht erfolgten Gesellschaftssteuervorschreibungen eingebracht. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Abgabenbehörde darauf reagieren wird, mit der möglichen Eu-Rechtswidrigkeit der Gesellschaftssteuervorschreibungen im Falle von Kapitalberichtigungen konfrontiert zu sein.
Nachdem gerade im Zusammenhang mit der Umstellung des Grund- oder Stammkapitals auf Euro viele Unternehmen als Kapitalmaßnahme und zur Glättung unrunder Stammeinlagen oder Aktiennennbeträge mit Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln operieren, wird dieses Thema demnächst noch brisanter werden (Siehe "Aktuelles").
Ich werde Sie an dieser Stelle laufend über den Fortgang dieser interessanten Abgabenthematik informieren !
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