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Newsletter I / 2011

Ausgabe November/Dezember 2011

Rechtsprechungslinie des Verfassungsgerichtshofes zur Bemessungsgrundlage "Einheitswert" wird fortgesetzt - unentgeltliche Grundstücksübertragungen werden ab 1. Jänner 2013 mit Sicherheit kostspieliger:

Die vom Verfassungsgerichtshof - VfGH bereits in seinen früheren Erkenntnissen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer und zur Stiftungseingangssteuer als verfassungswidrig festgestellte Bemessungsgrundlage der "aktuell geltenden Grundstückseinheitswerte" hat nun auch einer Überprüfung der gesetzlichen Bemessungsgrundlagen für die Grundbucheintragungsgebühr durch den VfGH nicht standgehalten.

Mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 34, 35/11-10, hat der VfGH die Absätze 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz - GGG als verfassungswidrig aufgehoben.

Dies hat zur Folge, dass ab 1. Jänner 2013 die Grundbucheintragungsgebühr für den Erwerb des Eigentumsrechtes oder des Baurechtes an Grundstücken (derzeit 1,1 %) bei vollkommen oder weit überwiegend unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (zB Erwerb von Todes wegen durch Erbschaft oder Erwerb durch Schenkung, gemischte Schenkung) nicht mehr vom dreifachen Einheitswert, sondern vom sogenannten "gemeinen Wert" (das ist im Wesentlichen der Verkehrswert des Grundstückes oder Baurechtes) zu bezahlen sein wird.

Die Bundesregierung hat nun bis 31. Dezember 2012 Zeit, eine "Reparatur" der aufgehobenen Gesetzesstellen vorzunehmen und die Bemessungsgrundlage der Gebühr für derartige Grundbucheintragungen verfassungskonform zu regeln.

Der VfGH hat sowohl in seinen früheren Erkenntnissen als auch im aktuellen Erkenntnis wiederholt darauf hingewiesen, dass das System der Einheitsbewertung von Grundstücken als solches grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist. Der Gerichtshof hat der Bundesregierung im jüngsten Erkenntnis ganz offen und dringend empfohlen, eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte vorzunehmen. Bisher hat die Bundesregierung den damit verbundenen Verwaltungsaufwand als zu hoch bezeichnet und unter Anderem die Meinung vertreten, dass die Bemessung von Steuern und Gebühren von den meist wesentlich unter den Verkehrswerten liegenden Einheitswerten einen Ausgleich für Mehrbelastungen schaffe, die beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken in der Regel vom Erwerber zu übernehmen wären (zB Wohnungsrechte, Pflege- und Betreuungsrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote udgl.).

Der VfGH konnte diese Argumentation der Bundesregierung aus guten Gründen nicht nachvollziehen und hat es als Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte und damit als verfassungswidrig erkannt, wenn beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken die Grundbucheintragungsgebühr vom Kaufpreis (und damit meist von einem dem realen Wert des Grundstückes adäquaten Preis), beim unentgeltlichen Erwerb jedoch vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Der Einheitswert eines Grundstückes, so der Gerichtshof wörtlich, "sei inzwischen als reine Zufallsgröße anzusehen". Dies deshalb, weil die Einheitswerte seit dem Jahr 1972 nicht mehr der realen Entwicklung der Grundstückspreise angepasst wurden.

Durchaus erwartbar ist, dass anlässlich einer künftigen weiteren Höchstgerichtsbeschwerde gegen die Bemessungsgrundlage "dreifacher Einheitswert" bei (überwiegend) unentgeltlichen Erwerben nach dem Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG auch dort die Verfassungswidrigkeit dieser Methode festgestellt wird. Die Grunderwerbsteuer wäre dann ebenfalls vom gemeinen Wert der Grundstücke zu bemessen. Dabei würde die Finanzverwaltung wahrscheinlich die Bewertung der Grundstücke durch entsprechende Sachverständige nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz, allerdings auf Kosten der Beteiligten, vornehmen lassen.

Notariatsteam Dr. Gernot Fellner

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Unser Rechtstipp:

Planen Sie die Ausführung Ihrer Liegenschaftsübergaben daher bis spätestens 31. Dezember 2012 ein, um nicht den Verkehrswert der Liegenschaften versteuern und hohe Grundbucheintragungsgebühren bezahlen zu müssen, sowie zusätzlich womöglich noch mit hohen Schätzungskosten belastet zu werden!
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