Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % bei unbeweglichem Vermögen
Bemessungsgrundlage: Entweder kapitalisierter Wert der Gegenleistungen, oder falls Gegenleistungen unter dem dreifachen Einheitswert, der dreifache Einheitswert
Keine Schenkungsteuer seit 1.8.2008
Bei Schenkung von unbeweglichem Vermögen (grunderwerbsteuerpflichtig) keine Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO
Im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Qualifizierter Erbverzicht (Erbrechtsschenkung oder Erbrechtskauf) Notariatsaktspflicht gem § 551 ABGB bei Ausführung bzw. Vereinbarung unter Lebenden vor dem Tod des Erblassers
Im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für qualifizierten Erbverzicht (zu Gunsten eines Dritten) Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Bei unentgeltlichem Erbverzicht (Erbrechtsschenkung) mE Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der zu erwartenden Erbportion € 50.000,00 übersteigt
Protokoll des Gerichtskommissärs oder gerichtliches Protokoll des Verlassenschaftsgerichtes bei Ausführung bzw. Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Erblassers
Im Verlassenschaftsverfahren bis 30.6.2009 keine Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, weil die gesamte Verlassenschaftsakte vom Verlassenschaftsgericht dem Finanzamt übermittelt wird/wurde
Seit 1.7.2009 mE im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für qualifizierten Erb- oder Pflichtteilsverzicht Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Jedoch mE im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls Verpflichtung zur Angabe des gemeinen Wertes
- einerseits des Erbschaftsanteiles (der Erbportion), auf den/die qualifiziert zu Gunsten eines Dritten verzichtet wird, sowie
- der allfälligen Gegenleistung, die für den qualifizierten Erbverzicht hingegeben wird, im Protokoll des Gerichtskommissärs (in der Eidesstättigen Vermögenserklärung oder im Verlassenschaftsinventar)