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Newsletter II / 2009

Ehe- und Familienverträge

Ehepakte (§§ 1217 ff ABGB)
Notariatsaktspflicht gem § 1 NotAktsG

Heiratsgut:
  • Gebühr gem § 33 TP 11 GebG in Höhe von 1 % des Wertes
  • Keine Schenkungsteuer seit 1.8.2008
  • Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Gütergemeinschaft:
  • Gebühr gem § 33 TP 11 GebG in Höhe von 1 % des Wertes des bei Lebzeiten der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens
  • Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % bei Vorhandensein von unbeweglichem Vermögen (Grundstücken) iSd § 2 GrEStG
  • Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % bei Vorhandensein von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
  • Keine Schenkungsteuer seit 1.8.2008
  • Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert des gütergemeinschaftlichen Vermögens € 50.000,00 übersteigt

Erbverträge (§ 1249 ABGB)
  • Notariatsaktspflicht gem § 1 NotAktsG
  • Seit 1.1.2002 nicht mehr gebührenpflichtig

Sonstige Verträge zwischen Ehegatten / Eltern und Nachkommen

Kauf- und Tauschverträge
Notariatsaktspflicht gem § 1 NotaktsG
  • Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % bei unbeweglichem Vermögen
  • Bei Tauschverträgen mit Wertunterschieden von mehr als € 50.000,00 bei den Tauschleistungen Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO
Renten- und Darlehensverträge
  • Notariatsaktspflicht gem § 1 NotAktsG
  • Gebühr gem § 33 TP 8 GebG in Höhe von 0,8 % des Wertes der geliehenen Sache
  • Bei (Leib-)Rentenverträgen über unbewegliches Vermögen Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % des Wertes der kapitalisierten Gegenleistung
  • Bei Unentgeltlichkeit Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe
Notariatsaktspflicht gem § 1 NotaktsG
  • Keine Schenkungsteuer seit 1.8.2008
  • Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Schenkungs- und Übergabsverträge
Notariatsaktspflicht gem § 1 NotaktsG (ohne wirkliche Übergabe)
  • Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % bei unbeweglichem Vermögen
  • Bemessungsgrundlage: Entweder kapitalisierter Wert der Gegenleistungen, oder falls Gegenleistungen unter dem dreifachen Einheitswert, der dreifache Einheitswert
  • Keine Schenkungsteuer seit 1.8.2008
  • Bei Schenkung von unbeweglichem Vermögen (grunderwerbsteuerpflichtig) keine Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 551 ABGB):
Notariatsaktspflicht gem § 551 ABGB
  • Keine Gebührenpflicht
  • Im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
Qualifizierter Erbverzicht (Erbrechtsschenkung oder Erbrechtskauf)
Notariatsaktspflicht gem § 551 ABGB bei Ausführung bzw. Vereinbarung unter Lebenden vor dem Tod des Erblassers
  • Im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für qualifizierten Erbverzicht (zu Gunsten eines Dritten) Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
  • Bei unentgeltlichem Erbverzicht (Erbrechtsschenkung) mE Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der zu erwartenden Erbportion € 50.000,00 übersteigt
  • Protokoll des Gerichtskommissärs oder gerichtliches Protokoll des Verlassenschaftsgerichtes bei Ausführung bzw. Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Erblassers
  • Im Verlassenschaftsverfahren bis 30.6.2009 keine Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, weil die gesamte Verlassenschaftsakte vom Verlassenschaftsgericht dem Finanzamt übermittelt wird/wurde
  • Seit 1.7.2009 mE im Falle von Zuwendungen (Schenkungen) als Gegenleistung für qualifizierten Erb- oder Pflichtteilsverzicht Anzeigeverpflichtung gem § 121a BAO, wenn der gemeine Wert der Zuwendung € 50.000,00 innerhalb eines Jahres übersteigt
  • Jedoch mE im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls Verpflichtung zur Angabe des gemeinen Wertes
  • -  einerseits des Erbschaftsanteiles (der Erbportion), auf den/die qualifiziert zu Gunsten eines Dritten verzichtet wird, sowie
  • -  der allfälligen Gegenleistung, die für den qualifizierten Erbverzicht hingegeben wird, im Protokoll des Gerichtskommissärs (in der Eidesstättigen Vermögenserklärung oder im Verlassenschaftsinventar)
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