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Newsletter I / 2009

Rechtliche Absicherungen in der Finanz- und Wirtschaftskrise

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In einem Punkt stimmen sowohl Finanz- als auch Wirtschaftsexperten trotz ansonsten unterschiedlichster Meldungen und Aussendungen zur derzeit herrschenden Finanzkrise überein:

Diese Krise wird an keinem im Markt operierenden Unternehmen spurlos vorübergehen. Sind zunächst die Produktionsbetriebe, vor Allem der Automotiv-Sparte und deren Zulieferbetriebe, betroffen, so wird sich die Abschwächung der Wirtschaft und die Bankenkrise in der Folge konsequenterweise auch zunehmend auf den Handel erstrecken. Der Konjunktureinbruch schlägt sich bereits massiv auf dem Arbeitsmarkt und in der Folge wahrscheinlich im Rückgang der Konsumentennachfrage nieder. Ungeschoren wird kein Unternehmen davonkommen, für manche Betriebe wird es wahrscheinlich kein Überleben geben. Wirtschaftsexperten empfehlen daher Offensiv-Strategien, um die Krise aktiv zu meistern und beim nächsten Wirtschaftsaufschwung, sobald die Konjunktur wieder anspringt, mit einem gut strukturierten Unternehmen voll konkurrenzfähig zu sein.

Zur Konkurrenzfähigkeit eines Unternehmens gehören mit Sicherheit unter vielen anderen wirtschaftlichen Faktoren zwei rechtliche Parameter, die leider allzu oft vernachlässigt werden:
  • Der ausreichende Schutz der wichtigsten Unternehmenskennzeichnungen, insbesondere der Markenschutz, und
  • die rechtliche Absicherung der Unternehmen gegen Angriffe von dort, wo man es am Wenigsten erwartet: Der Schutz vor unliebsamen Partnern.

Wir müssen davon ausgehen, dass Unternehmen, die in einer globalen Krise wirtschaftlich ums Überleben kämpfen, die Hemmschwelle bei der Ausnützung unerlaubter Wettbewerbsvorteile niedriger ansetzen werden. Auch bei der Hereinnahme von strategischen Partnern, von denen man sich die Rettung in der Not erhofft, werden Unternehmer in der Krise weniger Skrupel haben.

Eine starke, geschützte Marke kann in der Krise überlebenswichtig sein:

Der Leiter des Instituts für Höhere Studien, Univ.-Prof. Dr. Bernhard Felderer, hat bereits im Jahre 2006 ausgeführt, „...dass die gegenwärtige Form des (globalen, AnmdVerf) Wettbewerbs mehrfach als unfair bezeichnet wurde. Dies trifft meines Erachtens teilweise auch zu.“ und weiter: “ Ob Freihandel bei Lohnunterschieden von 1:10 und der Imitation europäischer Technologien oft unter Missachtung von Markenschutz als fair bezeichnet werden kann, muss … bezweifelt werden.“

Ob angesichts des drohenden Überlebenskampfes, mit dem sich zahlreiche Unternehmen im Zuge der Ausweitung der Krise konfrontiert sehen werden, nur fairer Wettbewerb herrschen wird, darf genauso angezweifelt werden. Ganz im Gegenteil: Protektionismus könnte die Folge sein (Stichwort: „Buy American“). Wenngleich die Abschottung der (nationalen) Märkte für Produkte heimischer Unternehmen langfristig den Abwärtstrend sogar verstärken würde und daher abzulehnen ist, ist die „Abschottung“ der eigenen starken Marke oder des unternehmenseigenen starken Logos nicht nur sinnvoll, sondern kann in der Krise sogar überlebensnotwendig werden.

Es agieren zahlreiche Unternehmen am Markt, die hervorragende Produkte zu kompetitiven Preisen anbieten und deren guter Ruf durch ein seit Jahren verwendetes Logo oder eine spezielle Produkts- oder Unternehmensbezeichnung mit hohem Wiedererkennungseffekt verbreitet wird. Doch oft fehlt diesen Unternehmen etwas Entscheidendes: Der ausreichende Schutz dieses Logos oder dieser Unternehmensbezeichnung als eingetragene Marke.
 
Würde sich nun ein anderes, weniger innovatives und kompetitives Unternehmen mit einer vergleichbaren oder verwechselbaren Produkts- oder Dienstleistungspalette einfach des guten Rufs des Mitbewerbers bedienen und dessen Logo oder Unternehmensbezeichnung in verwechslungsfähiger Art und Weise kopieren, könnte die Eigenständigkeit des wesentlichen Kennzeichens des innovativen Unternehmens nur mit großen rechtlichen Mühen, Unwägbarkeiten und einem enormen Prozessrisiko sowie unverhältnismäßigen Kosten, wenn überhaupt, erfolgreich verteidigt werden.

Darum bedenken Sie:

Sie sparen Zeit und Geld mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für die gesamte erweiterte Europäische Union, an Stelle der Anmeldung Ihrer gewünschten Marke in Österreich und in einzelnen (Beitritts-) Ländern der Europäischen Union. Als Ihr befugter Vertreter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, erledige ich die erforderlichen rechtlichen Schritte!

Die gesellschaftsrechtliche Absicherung gegen feindliche Übernahmen kann in der Krise überlebenswichtig sein – „Ehepakte für Unternehmen":

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in Österreich am häufigsten anzutreffende Gesellschaftsform und wird es wohl auch auf absehbare Zeit bleiben. Sie findet einerseits als Rechtsform für Familienunternehmen großen Anklang, wird andererseits jedoch auch innerhalb von Konzernen eingesetzt, bei nicht börsenotierten Unternehmen auch häufig als Gemeinschaftsunternehmen zum Zwecke des Zusammenschlusses von Konzernen oder Unternehmensgruppen, die auf  bestimmten Gebieten am Markt kooperieren wollen.

Eine Gesellschafterstruktur, die sich aus Familienangehörigen oder aus gleichrangigen Partnern eines Zusammenschlusses zusammensetzt, verlangt jedoch nach Kontrolle darüber, an wen die Gesellschaftsanteile allenfalls veräußert werden dürfen. Verständlicherweise möchten familiär oder partnerschaftlich miteinander verbundene Gesellschafter vor unliebsamen Überraschungen in Form von ohne ihr Wissen und/oder ihre Zustimmung in die GmbH eintretenden fremden Mitgesellschaftern geschützt sein.

Dieser Schutz wird in der Regel durch gesellschaftsvertragliche Abtretungs- und Verfügungsverbote gewährleistet.

Die Verankerung von Veräußerungs-, Verpfändungs-, Belastungs- und Verfügungsverboten an GmbH-Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig. Wegen der dinglichen Wirkung (Wirkung auch gegenüber dritten, gesellschaftsfremden Personen), die diese Verfügungsverbote durch die Einreihung des GmbH-Gesellschaftvertrages in die Urkundensammlung des Firmenbuches entfalten, sind richtig angewandte Absicherungsmodelle gegen ungewollte Übernahmen in der GmbH wesentlich wirksamer als in der Aktiengesellschaft.

Aus der bisherigen Judikatur des OGH zur Frage der Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen und den gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten, sowie Verfügungs- und Veräußerungsverboten, die unter Anderem auch durch Rechtsmittelverfahren, an denen ich als Parteienvertreter mitgewirkt habe, maßgeblich mitbeeinflusst wurde, ist nach meiner Meinung eindeutig abzuleiten, dass

  1. eine entgegen einem im GmbH-Gesellschaftsvertrag verankerten Abtretungsverbot ohne endgültige Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Generalversammlung (oder des Gerichtes) durchgeführte Anteilsübertragung unwirksam ist, sowie dass
  2. in der Form eines Veräußerungsverbotes in Kombination mit einem Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten iSd § 1078 ABGB bei entsprechend detaillierter Ausgestaltung im Ge-sellschaftsvertrag auch alle Fälle von umgründungsbedingten Gesellschafterwechseln (zB durch Verschmelzung), bei denen die GmbH-Beteiligungen als Bestandteile des übertragenen Vermögens übergehen würden, wirksam erfasst werden können.

Damit ist es nach meiner Meinung möglich, auch die verschmelzungsbedingte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Mitgesellschafter einer sich verschmelzenden GmbH, die selbst GmbH-Anteile hält, zu binden und unfreundliche Übernahmen, die durch einen solchen Vorgang bewirkt werden sollten, zu verhindern.

Können Sie sich als erfolgreicher Entrepreneur einhundertprozentig darauf verlassen, dass Ihr gesellschaftsrechtlicher Partner Ihnen und Ihrem Unternehmen auch noch die Treue halten wird, wenn im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise die Bedingungen härter werden? Wird Ihr Unternehmens-Partner einem verlockenden Übernahmeangebot widerstehen können, wenn der Wind rauher bläst?  Können Sie mit der Vorstellung leben, dass Sie sich in Folge einer Umgründungsmaßnahme im Unternehmen Ihres Partners, auf die Ihnen Ihr derzeit gel­tender GmbH-Vertrag keine Einflussmöglichkeiten bietet, quasi über Nacht in Partnerschaft mit einem anderen Unternehmen befinden? Dies ist dann womöglich Ihr größter Mitbewerber.

Ganz ähnlich den Ehepakten zwischen Ehegatten, die der Sicherung und des Erhaltes des gemeinsamen Vermögens dienen, sollten Sie Ihr erfolgreiches Unternehmenskonzept und Ihr Know How durch einen „Unternehmens-Pakt" mit Ihrem Partner, der allen krisenbedingten Anfechtungen, Versuchungen und Verlockungen standhält, absichern.

Ich berate Sie gerne und entwerfe und beurkunde für Sie den maßgeschneiderten GmbH-Gesellschaftsvertrag, der Ihnen diese Sicherheiten gewährleistet.

Linz, im Februar 2009

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