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Das neue Unternehmensgesetzbuch - UGB gilt ab 1.1. 2007!

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Unternehmensgesetzbuch UGB

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Das kleine ABC des Unternehmensgesetzbuches zur leichten Orientierung!

Das Handelsrechts-Änderungsgesetz
In Newsletter II/2004 habe ich den Ministerialentwurf für ein neues Unternehmensgesetzbuch besprochen. Mit BGBl. 120/2005 wurde das Gesetzesvorhaben der Schaffung eines neuen Gesetzbuches für Unternehmer, das das alte Handelsgesetzbuch (HGB) ersetzen soll, nun verwirklicht. Gesetzestechnisch wurde dabei so vorgegangen, dass nicht einfach das alte HGB außer Kraft gesetzt und an dessen Stelle ein neues Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft gesetzt wird, sondern man hat das HGB generalnovelliert. Dadurch bleiben gewisse Bestimmungen des alten HGB in Kraft, während der überwiegende Teil des Handelsrechts neu kodifiziert wird. Dadurch gerät die Durchsicht des neuen Gesetzes an Hand des Bundesgesetzblattes für den Anwender zu einem Hin und Her zwischen geltendem HGB und neuem UGB. Dieser Newsletter stellt daher die wichtigsten Neuerungen im Überblick dar und erleichtert damit den Einstieg in das neue Gesetz. Nach einer etwas ausführlicheren Darstellung der handelsrechtlich wesentlichsten Neuerungen, die das UGB für den Anwender mit sich bringt (Bezeichnung/In-Kraft-Treten/ Abschaffung des Kaufmannsbegriffes/ Firmenbucheintragung), erfolgt die weitere Information in Form eines alphabetischen Stichwortverzeichnisses, das allerdings nur die wichtigsten Begriffe, mit denen Neuerungen verbunden sind, erfassen kann. Dadurch soll dieser Newsletter dem Anwender wie ein kleines Nachschlagewerk von Nutzen sein. 
Wie heisst das neue Gesetzbuch ?
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 wird umbenannt in „Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)“. 

Ab wann tritt das neue UGB in Kraft ?
Das UGB tritt grundsätzlich mit 1.1.2007 in Kraft. In Übergangsbestimmungen ist detailliert geregelt, welche einzelnen neuen Gesetzesbestimmungen davon abweichend ab welchem anderen Zeitpunkt anzuwenden sein werden.

Abschaffung des Kaufmannsbegriffes und des Begriffes „Handelsgewerbe“:
Der Begriff „Kaufmann“ stirbt mit dem neuen UGB endgültig aus. An Stelle der bisherigen Begriffe „Kaufmann“ und „Kaufleute“ (zB in § 1 HGB) tritt der Begriff „Unternehmer“. An Stelle des bisherigen Begriffes „Handelsgewerbe“ tritt der Begriff „Unternehmen“. Kaufleute gemäß § 1 Abs 1 HGB gelten ab In-Kraft-Treten des UGB automatisch als Unternehmer iSd § 1 UGB.
Begriff des Unternehmers und des Unternehmens:
Ein Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs 1 UGB). Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 UGB). Damit entfällt ab In-Kraft-Treten des UGB die bisherige Unterscheidung in Voll- und Minderkaufleute. Das Gesetz unterscheidet sodann zwischen Unternehmern kraft Rechtsform und Unternehmern kraft Eintragung.
Unternehmer kraft Rechtsform sind: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE).
Unternehmer kraft Eintragung sind alle Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln.

Nachdem auf Grund der Definition des § 1 Abs 1 UGB auch Freiberufler Unternehmer iSd UGB wären, normiert § 4 Abs 2 UGB auf Grund der Intervention der freiberuflichen Interessenvertretungen eine Ausnahme. Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung gewisser Abschnitte des Ersten Buches des UGB ausgenommen. Sie können sich durch Eintragung ins Firmenbuch jedoch freiwillig auch dem Ersten Buch unterstellen, sofern keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen. Für alle derzeit in der Rechtsform von GmbH oder OEG / KEG eingetragenen Rechtsanwalt-Partnerschaften und Steuer- und Wirtschaftsprüferkanzleien, aber auch für Ärzte-OEGs und KEGs gelten demnach ab 1.1.2007 auch die Bestimmungen des Ersten Buches des UGB über Unternehmer, soweit nicht das jeweilige Berufsrecht dies verbietet. Die Abgrenzung bzw. Unterscheidung zwischen herkömmlichem Freiberufler und Unternehmer iSd UGB wird daher ab 1.1.2007 bei derartigen Freiberufler-Partnerschaften schwierig.

Land- und Forstwirte sind ebenfalls vom Ersten Buch des UGB ausgenommen. Auch Land- und Forstwirte könne sich jedoch durch Eintragung ins Firmenbuch dem Ersten Buch des UGB unterstellen (Opting-in).

Im Ministerialentwurf war noch die Aufnahme der Privatstiftungen (PS) in den Kreis der Unternehmer kraft Rechtsform vorgesehen (vgl Newsletter II/2004). Damit wäre ein Widerspruch zu § 1 Abs 2 Z 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG) entstanden, wonach eine PS keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben darf. Im endgültigen Gesetz hat man daher die PS in den Unternehmerkreis des § 2 UGB nicht mehr aufgenommen.

Verpflichtung zur Eintragung in das Firmenbuch:
Gemäß § 8 UGB sind unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften des § 189 UGB (mit mehr als 400.000 Euro Umsatzerlösen im Geschäftsjahr) den Schwellenwert überschreiten, verpflichtet, sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer (EU), die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, können sich freiwillig eintragen lassen. Freiwillig eingetragene EU können diese Eintragung jederzeit wieder löschen lassen.

Betreiben mehrere Personen (natürliche oder juristische Personen) ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesBR), wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften (ARGE) etc., und überschreitet diese GesBR den Schwellenwert des § 189 UGB, so muss sich diese GesBR als offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft protokollieren lassen.

In § 14 UGB („Geschäftspapiere und Bestellscheine“), der die Mindestangaben zur Firma, Rechtsform, Sitz, Firmemnbuchnummer und Firmenbuchgericht auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen regelt, wird die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestangaben nun auch auf Internetseiten der Unternehmer erstreckt.

Unverändert bleiben die Vorschriften des bisherigen HGB über inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger und die Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes.

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