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Unternehmensgesetzbuch UGB
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Ab wann tritt das neue UGB in Kraft ?
Das UGB tritt grundsätzlich mit 1.1.2007 in Kraft. In Übergangsbestimmungen ist detailliert geregelt, welche einzelnen neuen Gesetzesbestimmungen davon abweichend ab welchem anderen Zeitpunkt anzuwenden sein werden.
Nachdem auf Grund der Definition des § 1 Abs 1 UGB auch Freiberufler Unternehmer iSd UGB wären, normiert § 4 Abs 2 UGB auf Grund der Intervention der freiberuflichen Interessenvertretungen eine Ausnahme. Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung gewisser Abschnitte des Ersten Buches des UGB ausgenommen. Sie können sich durch Eintragung ins Firmenbuch jedoch freiwillig auch dem Ersten Buch unterstellen, sofern keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen. Für alle derzeit in der Rechtsform von GmbH oder OEG / KEG eingetragenen Rechtsanwalt-Partnerschaften und Steuer- und Wirtschaftsprüferkanzleien, aber auch für Ärzte-OEGs und KEGs gelten demnach ab 1.1.2007 auch die Bestimmungen des Ersten Buches des UGB über Unternehmer, soweit nicht das jeweilige Berufsrecht dies verbietet. Die Abgrenzung bzw. Unterscheidung zwischen herkömmlichem Freiberufler und Unternehmer iSd UGB wird daher ab 1.1.2007 bei derartigen Freiberufler-Partnerschaften schwierig.
Land- und Forstwirte sind ebenfalls vom Ersten Buch des UGB ausgenommen. Auch Land- und Forstwirte könne sich jedoch durch Eintragung ins Firmenbuch dem Ersten Buch des UGB unterstellen (Opting-in).
Im Ministerialentwurf war noch die Aufnahme der Privatstiftungen (PS) in den Kreis der Unternehmer kraft Rechtsform vorgesehen (vgl Newsletter II/2004). Damit wäre ein Widerspruch zu § 1 Abs 2 Z 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG) entstanden, wonach eine PS keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben darf. Im endgültigen Gesetz hat man daher die PS in den Unternehmerkreis des § 2 UGB nicht mehr aufgenommen.
Verpflichtung zur Eintragung in das Firmenbuch:
Gemäß § 8 UGB sind unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften des § 189 UGB (mit mehr als 400.000 Euro Umsatzerlösen im Geschäftsjahr) den Schwellenwert überschreiten, verpflichtet, sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer (EU), die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, können sich freiwillig eintragen lassen. Freiwillig eingetragene EU können diese Eintragung jederzeit wieder löschen lassen.
Betreiben mehrere Personen (natürliche oder juristische Personen) ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesBR), wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften (ARGE) etc., und überschreitet diese GesBR den Schwellenwert des § 189 UGB, so muss sich diese GesBR als offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft protokollieren lassen.
In § 14 UGB („Geschäftspapiere und Bestellscheine“), der die Mindestangaben zur Firma, Rechtsform, Sitz, Firmemnbuchnummer und Firmenbuchgericht auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen regelt, wird die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestangaben nun auch auf Internetseiten der Unternehmer erstreckt.
Unverändert bleiben die Vorschriften des bisherigen HGB über inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger und die Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes.
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