
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Außerstreitgesetz (NEU) auf dem Prüfstand,
Neues Produkt auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt – Vorsorgevollmacht zur Absicherung notwendiger bestehender Rechtsbeziehungen
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Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Worüber in Deutschland noch heftig diskutiert wird, nämlich die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union in nationales Recht, ist in Österreich bereits seit 1. Juli 2004 in Form des neuen Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. Nr. 66/2004, in Kraft getreten. Deshalb konnten in Österreich auch bereits erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gesammelt werden. Die Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen veröffentlicht auf der Internetseite www.bmgf.gv.at aktuelle Entscheidungen und Gutachten (auch in Form einer Loseblattsammlung als PDF-Datei) zu verschiedenen Diskriminierungstatbeständen des GlBG.
Für Unternehmen ergeben sich aus dem neuen Gesetz große Herausforderungen, die es im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie im Interesse einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung anzunehmen und zu meistern gilt. Besonders die Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Bereich des Entgeltes (gleiches Entgelt für gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit) können für Unternehmen gravierend sein. Den Begriffen „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ kommt bei der Beurteilung einer möglichen Entgeltdiskriminierung auf Grund des Geschlechts ganz besondere Bedeutung zu. Der EuGH war in der Rechtssache RS C-381/99 (Susanna Brunnhofer gegen Bank der Österreichischen Postsparkasse AG) bereits einmal auf Grund eines österreichischen Anlassfalles mit der Beurteilung der Kriterien für „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ befasst.
Der Autor dieses Newsletters vertritt und berät Unternehmen in Verfahren gemäß § 57 GlBG bzw. §§ 3, 11 und 12 GBK/GAW-Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idgF (Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft), gegenüber den Gleichbehandlungsanwältinnen und vor der Gleichbehandlungskommission. Von dem Ergebnis eines aktuell anhängigen Verfahrens wird eine inhaltliche Definition des Begriffes „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ erwartet, die der außergerichtlichen Rechtsfortbildung und der Orientierung für alle ähnlich gelagerten Fälle dienen wird.
Grundsätzlich können allen Unternehmen zur Umsetzung des GlBG im Bereich der Vermeidung von Entgeltdiskriminierungen folgende Empfehlungen oder Hinweise gegeben werden:
- Evaluierung der im Unternehmen vorhandenen oder vorgesehenen Arbeitsplätze;
- Erstellung von detaillierten Job-Discriptions und Anforderungsprofilen;
- Abstellen auf den konkreten Arbeitsplatz, nicht auf die Person des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin (AN);
- qualitativ höherwertige und quantitativ mehrwertige Zusatztätigkeiten zu einem bestehenden bestimmten Arbeitsplatz eines AN / einer AN schaffen in der Regel einen neuen, anderen Arbeitsplatz;
- die Übernahme eines neuen Arbeitsbereiches durch einen AN / eine AN ergibt einen neuen Arbeitsplatz;
- der Arbeitgeber hat allfällige Lohnunterschiede sachlich zu rechtfertigen, die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber;
- die (unterschiedliche) Ausbildung der verschiedenen AN alleine schafft noch nicht den Unterschied;
- der Arbeitgeber hat gleiche oder gleichwertige Ausbildungschancen im Unternehmen anzubieten;
- große Unternehmen werden von der Gleichbehandlungskommission in der Regel strenger beurteilt, was das Fehlen von Job-Discriptions betrifft;
- der Gleichbehandlungskommission kommt in erster Linie eine Schlichtungsfunktion zu.
Außerstreitgesetz (NEU) auf dem Prüfstand
Das seit 1. Jänner 2005 in Kraft stehende neue Außerstreitgesetz bringt besonders im Bereich der Verlassenschaftsverfahren einige gravierende Änderungen mit sich. Ein wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist die Entlastung der Gerichte durch Auslagerung umfangreicher Zusatzaufgaben an die Notare als Gerichtskommissäre. Allerdings sind mit dem neuen Gesetz auch einige Bestimmungen eingeführt worden, die auslegungsbedürftig sind und deren mögliche oder denkbare Auswirkungen in der Praxis wohl erst durch die Judikatur geklärt werden müssen. Grundsätzlich sind daher alle Parteien gut beraten, wenn sie auf die große Erfahrung der Notare als Gerichtsabgeordnete vertrauen, die in bewährter Weise die rechtsunkundigen Verfahrensbeteiligten als erfahrene „Steuerleute“ auch um die verschiedenen „Klippen“ des Außerstreitgesetzes (NEU) führen und die Verlassenschaftssachen auch nach dem neuen Gesetz ohne Probleme für die Beteiligten souverän und so zügig als möglich durchführen werden, um die psychischen Belastungen, die für Angehörige mit Todesfällen üblicherweise verbunden sind, so gering als irgend möglich zu halten.
Neues Produkt auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt – Vorsorgevollmacht zur Absicherung notwendiger bestehender Rechtsbeziehungen
Der Bevollmächtigungsvertrag ist in § 1002 ABGB geregelt: „Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.“
Diese Bestimmung gehört seit dem Inkrafttreten des österreichischen ABGB am 1. Juni 1811 in unverändertem Wortlaut unserem nationalen Rechtsbestand an. Man kann also davon ausgehen, dass sich der Bevollmächtigungsvertrag über einen Zeitraum von nunmehr bald 200 Jahren in der im ABGB geregelten Form bewährt hat und fixer Bestandteil der österreichischen Rechtskultur geworden ist. Auf dieser gesicherten Rechtsgrundlage aufbauend haben die österreichischen Notare mit der Vorsorgevollmacht ein neues Produkt auf den Rechtsdienstleistungsmarkt gebracht. Dabei wird in einem notariellen Bevollmächtigungsvertrag vom Vollmachtgeber / von der Vollmachtgeberin individuell und auf die persönlichen Bedürfnisse und bestehenden Rechtsbeziehungen festgelegt, wer in welchem Umfang für einen selbst die notwendigen Geschäfte besorgen kann, wenn man dazu nicht oder nicht mehr in der Lage sein sollte. Geregelt werden dabei üblicherweise die Rechtsbeziehungen zu Banken (Kontovollmacht), die Verwaltung der eigenen Wohnung, die Bezahlung von Rechnungen und sonstige Rechtsgeschäfte des Alltagslebens. Selbstverständlich werden auch das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht und ihre Laufzeit individuell geregelt. Jede Bevollmächtigung und somit auch eine Vorsorgevollmacht kann außerdem jederzeit widerrufen werden.
Durch die Registrierung der notariellen Vorsorgevollmacht im elektronischen Vorsorgevollmachtsregister des Österreichischen Notariates ist sichergestellt, dass eine erteilte, rechtswirksame und nicht widerrufene Vorsorgevollmacht auch sofort aufgefunden wird. Dies hat insbesonders dann Bedeutung, wenn für eine Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators angeregt wird. In sehr vielen Fällen wird nämlich in Hinkunft die zeitaufwändige Bestellung eines Sachwalters oder Kurators kostensparend unterbleiben können, wenn die betroffene Person eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hat. Denn die weitaus überwiegende Zahl der Situationen, die zur Bestellung eines Sachwalters Anlass geben könnten, kann mittels Vorsorgevollmacht überbrückt oder auch endgültig gemeistert werden. Dabei sollte man nicht nur an die Fälle vorübergehender körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen infolge Krankheit oder Unfall bzw. an eine mögliche Altersdemenz denken. Die Tsunami-Katastrophe vom 26.12.2004 hat vielen Menschen drastisch vor Augen geführt, wie plötzlich und unvorhersehbar ein Ereignis eintreten kann, das einem Menschen die Handlungsfähigkeit nimmt und seine Angehörigen ohne rechtliche Möglichkeit zurücklässt, die Rechtsbeziehungen des betroffenen, verschollenen Opfers im Inland zu regeln. Der daraus erwachsende Schaden ist meist sehr erheblich.
Praktischerweise kombiniert man die Vorsorgevollmacht vielleicht mit der Errichtung eines Testamentes oder einer Patientenverfügung. Alle diese wertvollen Rechtsinstrumente stehen aber selbstverständlich auch völlig unabhängig voneinander zur Verfügung.
Rufen Sie mich an und informieren Sie sich persönlich und individuell in einem ersten absolut kostenlosen Beratungsgespräch über das neue Rechtsdienstleistungsprodukt der Vorsorgevollmacht !
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